Allgemeine Informationen zu den Aufgeboten

Tenue:
Die Mannschaft rückt in Zivil, mit hohem, festem Schuhwerk ein und wird am ersten Einsatztag eingekleidet.Das Kader rückt in Uniform und mit hohem, festem Schuwerk ein.

Verpflegung:
Die Verpflegung (Znüni, Mittagessen, Zvieri) geht zu Lasten des Kurses.Bei Kursen des Kantons (Weiterbildung, Grundkurs) im Galgenholz sind Getränke, sowie Znüni und Zvieri durch die Teilnehmer selbst zu übernehmen. Das Mittagessen geht zu Lasten des Kurses.

Entschädigung:
Die Teilnehmer werden mit Sold und EO-Entschädigung entschädigt gemäss Verordnung über die Funktionsstufe und Entschädigung im Zivilschutz.

Versicherung:
Die Teilnehmer sind während des Kurses bei der Militärversicherung gegen Krankheit und Unfall versichert.

Fahrzeuge:
Die Verschiebungen während der Kurse werden mit Fahrzeugen des Zivilschutzes sichergestellt. Die Benutzung privater Fahrzeuge ist nur mit Bewilligung des Kursleiters gestattet.

Ich kann den Dienst nicht antreten, was ist zu tun bei:

  • Dienstverschiebung:
    Es besteht kein Anspruch auf Dienstveschiebung. Für Ausnahmefälle ist spätestens bis 30 Tage vor dem Einrücken, bei der Zivilschutzstelle Frauenfeld, ein schriftlich begründetes Gesuch einzureichen. Solange das Gesuch nicht bewilligt ist, besteht die Einrückungspflicht weiter (Art. 9 ZSV).
  • Urlaub
    Es besteht kein Anspruch auf Urlaub (Art. 10 ZSV). Für Notfälle kann der Kursleiter Kurzurlaube von 1-2 Stunden erteilen. Gesuche, mit Bestätigung etc, sind vordienstlich an die Zivilschutzstelle Frauenfeld zu senden.
  • Krankheit/Unfall
    Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht einrücken kann, hat die aufzubietende Stelle unverzüglich zu orientieren und ihr das Dienstbüchlein und ein ärztliches Zeugnis in verschlossenem Umschlag zuzustellen.

Zivilschutzstelle Regio Frauenfeld
Marktstrasse 4
8500 Frauenfeld
Tel. 052 724 55 12
zivilschutzstelle@stadtfrauenfeld.ch

Strafbestimmungen: Wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Aufgebot keine Folge leistet, macht sich nacht Art. 26 und 68 (BZG vom 04.10.2002) und Art. 7-10 (ZSV vom 05.12.2003) strafbar.